Ärzt:innen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mussten bisher mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitgestellt haben oder bereitstellen. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden von geeigneten Ärzt:innen erschwert. Dies behindert den Zugang zu medizinischer Versorgung und beeinträchtigt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt daher die Aufhebung der Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB vor. Damit können Ärzt:innen über Schwangerschaftsabbrüche informieren, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Und Frauen haben einen freien und sachgerechten Zugang zu medizinischen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche. Das ist insbesondere für ungewollt schwangere Frauen wichtig, um selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können.
Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sorgen dafür, dass irreführende oder abstoßende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche weiterhin verboten bleibt. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist für Ärzt:innen zudem nach dem Berufsrecht verboten und kann von den Ärztekammern beispielsweise mit Bußgeldern geahndet werden. Durch eine neue Regelung im Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, die nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, aufgehoben und die laufenden Verfahren eingestellt werden. Verurteilte Ärzt:innen sollen von dem ihnen anhaftenden Strafmakel befreit werden, der sie mit Blick auf ihr Berufsethos besonders belastet. Der Gesetzentwurf wurde in dieser Woche abschließend in 2./3. Lesung beraten und angenommen.
Außerdem haben wir über das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) beraten. Mit diesem wurden die grundrechts- und menschenrechtswidrigen Urteile aufgehoben, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ergangen sind. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer Entschädigung für Betroffene geschaffen. Mit der Änderung des StrRehaHomG verlängern wir nun die am 22. Juli 2022 auslaufende gesetzliche Frist zur Antragstellung für eine Entschädigung um fünf Jahre. So soll verhindert werden, dass noch eingehende begründete Anträge auf Entschädigung aufgrund eines Fristablaufs abgelehnt werden müssen.